InventorCheck

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für InventorCheck

Stand: August 2026

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Online-Plattform InventorCheck und für die über InventorCheck angebotenen Leistungen.

Betreiber der Plattform ist:

Animals Ayurveda UG

Sachsenstrasse 1

07551 Gera

DE

Kontakt

E-Mail: ahkmedia@gmail.com

Umsatzsteuer

USt-IdNr.: DE370485694

Weitere steuerliche Registrierung

St-Nr.:161 105 18 114

nachfolgend „InventorCheck“ oder „Betreiber“.

InventorCheck richtet sich an unterschiedliche Nutzergruppen, insbesondere Projektinhaber und Projektentwickler, Unternehmen und Lieferanten, Experten und Fachkräfte, Investoren sowie Schwarm-Unterstützer.

Einzelne kostenpflichtige Leistungen können ausschließlich Unternehmern, Selbstständigen, Freiberuflern, Unternehmen oder Personen angeboten werden, die eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit vorbereiten. Soweit ein Angebot ausschließlich für Unternehmer bestimmt ist, wird dies beim jeweiligen Angebot bzw. Vertragsschluss kenntlich gemacht.

Für kostenlose Angebote können abweichende Zugangsvoraussetzungen gelten.

§ 2 Gegenstand und Funktion von InventorCheck

InventorCheck ist eine digitale Plattform zur strukturierten Entwicklung, Prüfung, Dokumentation und Vorbereitung unterschiedlichster Projekte und Vorhaben.

Projekte können insbesondere Erfindungen, Produktentwicklungen, Unternehmensgründungen, Geschäftsmodelle, Online-Shops, Veranstaltungen, Workshops, Schulungen, Touren, touristische Angebote, Standortvorhaben, Selbstversorgerprojekte, Bau-, Energie-, Produktions-, Infrastruktur-, Forschungs- oder Entwicklungsprojekte sowie andere planbare Vorhaben sein.

Je nach Projekt und gebuchtem Funktionsumfang kann InventorCheck insbesondere dabei unterstützen,

vorhandenes Projektwissen zu strukturieren,

Dokumente und Projektinformationen zusammenzuführen,

fehlende Informationen und offene Punkte zu erkennen,

technische, wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zu untersuchen,

unterschiedliche Lösungswege und Alternativen gegenüberzustellen,

Kosten und Beschaffungsmöglichkeiten zu betrachten,

Standorte und Rahmenbedingungen einzubeziehen,

Produkte, Lieferanten und Unternehmen zu finden,

Experten und Fachkräfte einzubeziehen,

Aufgaben und nächste Schritte zu strukturieren,

Kapitalbedarf darzustellen,

Projekte für eine mögliche Zusammenarbeit mit Investoren oder anderen Beteiligten vorzubereiten.

Umfang und Tiefe einer Analyse richten sich nach dem jeweiligen Projekt, den vorhandenen Informationen, dem gebuchten Leistungsumfang und den technisch verfügbaren Funktionen.

§ 3 Automatisierte Analysen und Hilfestellungen

InventorCheck verwendet automatisierte Verfahren zur Verarbeitung, Strukturierung und Analyse von Projektinformationen.

Die Ergebnisse können unter anderem Zusammenfassungen, Fragen, Hinweise, Bewertungen des Informationsstandes, erkannte Zusammenhänge, offene Punkte, Vergleichsmöglichkeiten und Handlungsvorschläge enthalten.

Automatisch erzeugte Inhalte sind Entscheidungs- und Arbeitshilfen. Sie stellen keine Garantie dafür dar, dass ein Projekt technisch realisierbar, wirtschaftlich erfolgreich, rechtlich zulässig oder finanzierbar ist.

Die Qualität einer Analyse hängt insbesondere von Umfang, Richtigkeit und Aktualität der vom Nutzer bereitgestellten Informationen sowie von verfügbaren externen Informationen ab.

Der Nutzer bleibt für die Prüfung und Verwendung der Ergebnisse verantwortlich.

§ 4 Keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder sonstige reglementierte Beratung

InventorCheck ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, Steuerberatung, Anlageberatung, Wirtschaftsprüfung, behördliche Genehmigung, technische Zertifizierung oder sonstige gesetzlich reglementierte professionelle Beratung.

Hinweise auf rechtliche, steuerliche, technische oder wirtschaftliche Anforderungen dienen der Projektstrukturierung und ersten Einordnung.

Wo eine verbindliche fachliche Prüfung erforderlich ist, soll diese durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen oder zuständige Behörden erfolgen.

Insbesondere vor wesentlichen Investitions-, Finanzierungs-, Standort-, Bau-, Import-, Export- oder Unternehmensentscheidungen ist der Nutzer selbst dafür verantwortlich, erforderliche fachliche Prüfungen einzuholen.

§ 5 Registrierung und Nutzerkonto

Für bestimmte Funktionen ist ein Nutzerkonto erforderlich.

Nutzer müssen bei der Registrierung zutreffende Angaben machen und ihre Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff schützen.

Ein Nutzerkonto darf grundsätzlich nur von der dazu berechtigten Person bzw. Organisation verwendet werden.

Nutzer sind verpflichtet, Änderungen wesentlicher Kontaktdaten innerhalb ihres Kontos zu aktualisieren.

InventorCheck kann Registrierungen ablehnen oder Konten vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, falsche Identitätsangaben, rechtswidrige Nutzung oder erhebliche Verstöße gegen diese AGB bestehen.

Projektinhaber und Projektentwickler

§ 6 Projekte und Projektinformationen

Nutzer können Projekte anlegen und Informationen, Beschreibungen, Dokumente und weitere Projektdaten hinterlegen.

Der Nutzer entscheidet, welche Informationen er InventorCheck zur Verarbeitung zur Verfügung stellt.

Der Nutzer ist für die sachliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.

InventorCheck kann Projektinformationen strukturieren und daraus Fragen, Analysen, Aufgaben, Vergleiche oder weitere projektbezogene Auswertungen erstellen.

InventorCheck verändert dadurch nicht die Inhaberschaft an einer Erfindung, Idee, Konstruktion, Marke, einem Werk oder sonstigen Recht.

§ 7 Rechte an Projekten und hochgeladenen Inhalten

Rechte an Projektinformationen, Erfindungen, Zeichnungen, Berechnungen, Texten, Bildern, Konzepten und sonstigen vom Nutzer eingebrachten Inhalten verbleiben grundsätzlich beim jeweiligen Rechteinhaber.

Durch das Hochladen oder Eingeben von Informationen werden keine Eigentums-, Patent-, Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechte auf InventorCheck übertragen.

Der Nutzer räumt InventorCheck lediglich die technisch erforderlichen Nutzungsrechte ein, um die Inhalte

zu speichern,

technisch zu verarbeiten,

zu analysieren,

innerhalb des Nutzerkontos darzustellen und

entsprechend den vom Nutzer gewählten Freigaben anderen berechtigten Nutzern zugänglich zu machen.

Diese Nutzungsrechte bestehen nur soweit und solange dies zur Erbringung der jeweiligen Plattformleistung erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Der Nutzer darf nur Inhalte einstellen, die er verwenden darf. Rechte Dritter dürfen nicht verletzt werden.

§ 8 Vertraulichkeit und Sichtbarkeit

Nicht freigegebene Projektinformationen werden nicht allein aufgrund ihrer Speicherung automatisch anderen Plattformnutzern zugänglich gemacht.

Soweit InventorCheck unterschiedliche Sichtbarkeitsstufen anbietet, entscheidet der Projektinhaber über die entsprechende Freigabe.

Eine Freigabe kann beispielsweise für bestimmte Nutzergruppen, das InventorCheck-Netzwerk oder eine öffentliche Darstellung erfolgen.

Vor einer Freigabe vertraulicher Informationen muss der Projektinhaber selbst prüfen, ob dadurch Geschäftsgeheimnisse, noch nicht angemeldete Schutzrechte oder andere vertrauliche Informationen betroffen sind.

InventorCheck ersetzt keine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Nutzern.

§ 9 Kostenlose Projektphase und Beginn kostenpflichtiger Leistungen

Soweit InventorCheck eine kostenlose Projektphase oder kostenlose erste Analyse anbietet, entstehen bis zum ausdrücklich bezeichneten Zahlungsauslöser keine entsprechenden Abonnementkosten.

Der konkrete Umfang der kostenlosen Nutzung sowie der Zeitpunkt, ab dem eine kostenpflichtige Leistung beginnt, werden vor Vertragsschluss bzw. innerhalb des jeweiligen Angebots angezeigt.

Ein kostenpflichtiges Abonnement wird nur entsprechend dem beim Vertragsschluss dargestellten Tarif- und Zahlungsmodell abgerechnet.

Es gelten die bei Vertragsschluss angezeigten Preise und Abrechnungsintervalle.

Soweit eine kostenlose Erstleistung auf ein Projekt je Nutzer oder Unternehmen beschränkt ist, darf diese Beschränkung nicht durch Mehrfachkonten oder andere technische Umgehungen umgangen werden.

Bei missbräuchlicher Nutzung kann InventorCheck weitere kostenlose Leistungen verweigern oder das betreffende Konto nach Maßgabe dieser AGB sperren. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Unternehmen und Lieferanten

§ 10 Unternehmensprofile, Produkte und Leistungen

Unternehmen können ihre Produkte, Bauteile, Materialien, Dienstleistungen, Fertigungsmöglichkeiten, Ressourcen, Standorte, Einsatzgebiete und sonstigen Fähigkeiten hinterlegen.

Die Unternehmen sind für Richtigkeit, Aktualität und Zulässigkeit dieser Angaben verantwortlich.

InventorCheck kann Unternehmensinformationen mit konkreten Projektanforderungen abgleichen.

Ein Matching bedeutet lediglich, dass anhand der vorhandenen Informationen eine mögliche Übereinstimmung erkannt wurde.

InventorCheck garantiert weder einen Auftrag noch einen Vertragsabschluss oder bestimmten Umsatz.

§ 11 Projektanfragen und Geschäftsbeziehungen

Unternehmen können abhängig vom jeweiligen Funktionsumfang Projektanfragen erhalten oder auf Projektbedarfe aufmerksam gemacht werden.

Angebote, Preise, Lieferbedingungen, technische Spezifikationen und sonstige Vertragsbedingungen werden zwischen den beteiligten Nutzern vereinbart.

InventorCheck wird nicht automatisch Vertragspartei eines zwischen Nutzern geschlossenen Kauf-, Liefer-, Werk-, Dienstleistungs- oder sonstigen Vertrages.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt auch die Abrechnung solcher Geschäfte unmittelbar zwischen den beteiligten Parteien.

InventorCheck schuldet keinen bestimmten geschäftlichen Erfolg.

Experten, Gutachter und Fachkräfte

§ 12 Experten- und Fachkräfteprofile

Experten, Gutachter, Fachkräfte und sonstige Anbieter von Fachwissen können ihre Qualifikationen, Erfahrungen, Fachgebiete und angebotenen Leistungen darstellen.

Die jeweilige Person ist für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich.

InventorCheck kann Experten anhand von Projektanforderungen, offenen Fragen oder benötigten Fachgebieten vorschlagen.

Ein Vorschlag stellt keine Zertifizierung, Empfehlung oder Garantie für die fachliche Eignung einer Person dar.

Soweit gesetzlich vorgeschriebene Qualifikationen, Zulassungen oder Berechtigungen erforderlich sind, müssen diese von den Beteiligten eigenständig geprüft werden.

§ 13 Zusammenarbeit und Beschäftigung

InventorCheck stellt technische Funktionen zur Kontaktaufnahme und Projektzuordnung bereit.

Verträge über Beratungen, Gutachten, Dienstleistungen, Werkleistungen, Beschäftigungen oder sonstige Tätigkeiten werden grundsätzlich unmittelbar zwischen den beteiligten Parteien geschlossen.

InventorCheck ist nicht Arbeitgeber der auf der Plattform registrierten Fachkräfte.

InventorCheck übernimmt keine Arbeitnehmerüberlassung.

Soweit eine Tätigkeit aufgrund der konkreten Ausgestaltung besonderen arbeits-, gewerbe- oder vermittlungsrechtlichen Vorschriften unterliegt, bleiben diese unberührt.

Investoren

§ 14 Informationen für Investoren

Investoren können abhängig von den jeweiligen Projektfreigaben Informationen über Projekte einsehen.

Projektinformationen können unter anderem Entwicklungsstand, Dokumente, Projektangaben, Belege, offene Punkte, Kosten, Kapitalbedarf und geplante nächste Schritte enthalten.

InventorCheck kann vorhandene Informationen strukturieren, unterscheidet jedoch nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung zwischen richtigen und falschen Angaben.

Die Darstellung eines Projekts auf InventorCheck ist keine Empfehlung, in dieses Projekt zu investieren.

§ 15 Investitionsinteresse

Ein über InventorCheck hinterlegtes Investitionsinteresse ist grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Dadurch entsteht weder eine Investitionspflicht noch ein Anspruch des Projektinhabers auf Finanzierung.

Ein späteres Investment wird unmittelbar zwischen den beteiligten Parteien und gegebenenfalls deren Beratern vereinbart.

InventorCheck nimmt ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung keine Kundengelder für Investitionen entgegen.

InventorCheck erbringt keine Anlageberatung, Anlagevermittlung oder sonstige erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung, soweit eine solche Tätigkeit nicht ausdrücklich gesondert und unter den dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen angeboten wird.

Investoren müssen vor einer Investitionsentscheidung eine eigene Prüfung des Projekts durchführen.

Schwarm-Unterstützer

§ 16 Kostenloser Schwarm-Zugang

Der Schwarm-Zugang kann entsprechend dem auf der Plattform dargestellten Leistungsumfang kostenlos genutzt werden.

Schwarm-Unterstützer können Projekte entdecken, Interesse bekunden, Wissen oder Kontakte beitragen und Entwicklungen verfolgen.

Eine Interessensbekundung ist grundsätzlich unverbindlich.

§ 17 Angegebene Unterstützungsbeträge

Soweit Schwarm-Unterstützer einen möglichen Unterstützungsbetrag angeben können, handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Angabe des grundsätzlichen Interesses.

Dadurch entsteht keine Zahlungspflicht.

Der Projektinhaber erwirbt dadurch keinen Zahlungsanspruch.

Solche Angaben können dazu verwendet werden, Interesse oder mögliche Nachfrage nach einem Projekt, Produkt, Angebot, einer Veranstaltung oder einer sonstigen Projektleistung sichtbar zu machen.

Soweit InventorCheck bei dieser Funktion keine Zahlungen entgegennimmt, findet über diese Interessensbekundung auch keine Zahlungsabwicklung für eine spätere Projektunterstützung statt.

Matching und Kontakte

§ 18 Automatisches Matching

InventorCheck kann Informationen verschiedener Nutzergruppen automatisiert miteinander vergleichen.

Matching kann insbesondere erfolgen zwischen

Projektbedarf und Produkten,

Projektbedarf und Dienstleistungen,

Projektbedarf und Fertigungsmöglichkeiten,

Projektbedarf und Expertenwissen,

Projektstandort und verfügbaren Ressourcen,

Kapitalbedarf und Investitionsinteressen.

Ein Match stellt keine Garantie dar, dass die vorgeschlagene Person, das Unternehmen, Produkt oder Angebot tatsächlich geeignet oder verfügbar ist.

Die Beteiligten müssen die Eignung vor einem Vertragsschluss selbst überprüfen.

§ 19 Keine Vertragspartei zwischen Nutzern

InventorCheck stellt grundsätzlich die technische Infrastruktur für Informationen, Matching und Kontaktaufnahme zur Verfügung.

Sofern nicht bei einer bestimmten Leistung ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, wird InventorCheck nicht Vertragspartei der zwischen Nutzern geschlossenen Verträge.

InventorCheck erhält für Geschäfte zwischen Nutzern keine Erfolgsprovision, soweit beim jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen wird.

Preise und Abrechnung

§ 20 Preise

Für kostenpflichtige Leistungen gelten die Preise, die dem Nutzer unmittelbar vor Abschluss des jeweiligen Vertrages angezeigt werden.

Preise können abhängig von Nutzerrolle, Tarif, Funktionsumfang, Abrechnungsintervall oder anderen im Angebot dargestellten Kriterien unterschiedlich sein.

Die für einen bestehenden Vertrag geltenden Preise ändern sich nicht rückwirkend.

Änderungen für zukünftige Vertragsperioden werden nach den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen mitgeteilt.

§ 21 Zahlungsabwicklung

Zahlungen können über die auf InventorCheck angebotenen Zahlungsdienstleister abgewickelt werden.

Je nach Verfügbarkeit können insbesondere Kartenzahlungen, Stripe, PayPal oder weitere angebotene Zahlungsarten verwendet werden.

Für die technische Zahlungsabwicklung gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.

InventorCheck speichert keine vollständigen Kreditkartendaten, soweit die Zahlungsdaten unmittelbar durch den Zahlungsdienstleister verarbeitet werden.

§ 22 Abonnements, Laufzeit und Verlängerung

Bei Abonnements werden Laufzeit, Preis und Abrechnungsintervall vor Vertragsschluss angezeigt.

Abonnements verlängern sich entsprechend den beim Vertragsschluss angegebenen Bedingungen, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt werden.

Der Nutzer kann ein Abonnement über die hierfür bereitgestellten Funktionen oder auf dem angegebenen Kommunikationsweg kündigen.

Eine Kündigung beendet grundsätzlich die automatische Verlängerung. Bereits bezahlte Leistungszeiträume bleiben bis zum Ablauf nutzbar, soweit beim jeweiligen Tarif nichts anderes bestimmt ist.

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 23 Fehlgeschlagene Zahlungen

Kann eine fällige Zahlung nicht durchgeführt werden, kann InventorCheck den Nutzer darüber informieren und einen erneuten Zahlungsversuch ermöglichen.

Nach angemessener Frist können kostenpflichtige Funktionen bis zur Begleichung offener Forderungen eingeschränkt werden.

Projektinformationen werden wegen einer einzelnen fehlgeschlagenen Zahlung nicht automatisch gelöscht.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 24 Rechnungen und Umsatzsteuer

Rechnungen werden entsprechend den für den Betreiber und den jeweiligen Leistungsempfänger geltenden steuerrechtlichen Vorschriften erstellt.

Soweit das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist, wird dieses entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und andere für die Rechnungsstellung erforderliche Angaben müssen vom Nutzer korrekt angegeben werden.

Die konkrete steuerliche Behandlung richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Recht und dem Status des Leistungsempfängers.

Verantwortlichkeit

§ 25 Nutzerinhalte

Nutzer dürfen keine rechtswidrigen Inhalte einstellen.

Insbesondere unzulässig sind Inhalte, die

Rechte Dritter verletzen,

Geschäftsgeheimnisse ohne Berechtigung offenlegen,

bewusst falsche oder betrügerische Angaben enthalten,

Schadsoftware enthalten,

zu rechtswidrigen Handlungen dienen oder

gegen zwingendes Recht verstoßen.

InventorCheck kann entsprechende Inhalte nach Prüfung sperren oder entfernen.

§ 26 Schutz der Plattform

Software, Datenbankstruktur, Benutzeroberflächen, Analyseverfahren und sonstige eigene Plattformbestandteile von InventorCheck sind nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften geschützt.

Nicht gestattet sind insbesondere unberechtigte Zugriffe, Manipulationen, automatisierte Überlastungsversuche oder Umgehungen technischer Schutzmaßnahmen.

Gesetzlich zulässige Handlungen, insbesondere zwingend erlaubte Interoperabilitätsmaßnahmen, bleiben unberührt.

§ 27 Daten externer Quellen

InventorCheck kann Informationen aus externen Datenquellen verwenden.

Dazu können beispielsweise Preise, Standortinformationen, wirtschaftliche Kennzahlen, technische Angaben, Lieferanteninformationen, gesetzliche Rahmenbedingungen oder andere externe Daten gehören.

Solche Informationen können sich verändern, unvollständig oder zeitlich verzögert sein.

Soweit eine Information für eine wesentliche Entscheidung entscheidend ist, muss ihre Aktualität und Richtigkeit vor Umsetzung nochmals anhand einer geeigneten Primärquelle oder durch eine qualifizierte Fachperson geprüft werden.

§ 28 Verfügbarkeit und Weiterentwicklung

InventorCheck bemüht sich um eine möglichst hohe technische Verfügbarkeit.

Eine ununterbrochene Verfügbarkeit kann insbesondere aufgrund von Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, technischen Störungen oder Ausfällen externer Dienstleister nicht garantiert werden.

Die Plattform wird fortlaufend weiterentwickelt. Funktionen können verbessert, erweitert oder technisch verändert werden.

Wesentliche vertraglich zugesagte Leistungen eines bestehenden kostenpflichtigen Tarifs dürfen nicht ohne sachlichen Grund ersatzlos entfallen.

Haftung

§ 29 Haftung des Betreibers

InventorCheck haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet InventorCheck im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach Produkthaftungsrecht sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleibt unberührt.

InventorCheck haftet nicht allein deshalb für Entscheidungen oder Verträge zwischen Nutzern, weil die Beteiligten über die Plattform miteinander in Kontakt gekommen sind.

Für die Richtigkeit von Nutzerangaben ist grundsätzlich der jeweilige Nutzer verantwortlich.

§ 30 Projekt-, Markt- und wirtschaftliche Risiken

InventorCheck garantiert keinen technischen, wirtschaftlichen oder geschäftlichen Erfolg eines Projekts.

Insbesondere bestehen keine Garantien für

technische Realisierbarkeit,

Erteilung von Patenten oder anderen Schutzrechten,

Genehmigungen,

Marktakzeptanz,

Umsätze oder Gewinne,

Finanzierung,

Investitionen,

Lieferantenverfügbarkeit,

Projekttermine oder

erfolgreiche Vertragsabschlüsse.

Analysen sollen Entscheidungen auf einer breiteren Informationsgrundlage ermöglichen, ersetzen jedoch nicht die abschließende Verantwortung des jeweiligen Entscheidungsträgers.

Vertragsbeendigung und Daten

§ 31 Kündigung und Kontolöschung

Kostenlose Nutzerkonten können entsprechend den auf der Plattform angebotenen Möglichkeiten beendet werden.

Kostenpflichtige Vertragsverhältnisse können nach den für den jeweiligen Tarif geltenden Kündigungsbedingungen beendet werden.

Nach Vertragsende kann InventorCheck dem Nutzer eine angemessene Möglichkeit geben, eigene Daten zu sichern, soweit dies technisch vorgesehen und rechtlich erforderlich ist.

Anschließend können Daten gelöscht oder anonymisiert werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen berechtigten Gründe für eine weitere Speicherung bestehen.

§ 32 Sperrung aus wichtigem Grund

InventorCheck kann ein Nutzerkonto insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese AGB, bei Betrugsversuchen, rechtswidriger Nutzung oder erheblichen Sicherheitsgefährdungen sperren. Soweit angemessen, erhält der Nutzer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme oder Abhilfe.

Schlussbestimmungen

§ 33 Änderungen dieser AGB

InventorCheck kann diese AGB ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere aufgrund gesetzlicher Änderungen, neuer Funktionen oder notwendiger Anpassungen des Leistungsmodells.

Änderungen, die bestehende Vertragsverhältnisse wesentlich betreffen, werden den betroffenen Nutzern rechtzeitig mitgeteilt.

Zwingende gesetzliche Anforderungen an Zustimmung und Information bleiben unberührt.

§ 34 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht des Staates, in dem der Betreiber seinen Sitz hat, soweit eine solche Rechtswahl zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt, soweit sie auf das jeweilige Vertragsverhältnis Anwendung finden.

Das UN-Kaufrecht findet auf Verträge mit dem Betreiber keine Anwendung, soweit sein Ausschluss zulässig ist.

§ 35 Gerichtsstand

Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere gegenüber Kaufleuten und Unternehmen, ist Gerichtsstand der Sitz des Betreibers.

§ 36 Schlussregelung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.